ö.b.u.v. SV

Droht nun der öffentlichen Bestellung endgültig das Aus?

Die Frage ist berechtigt. Bundesjustizministerium und Bundeswirtschaftsministerium haben sehr intensiv daran gearbeitet, dass in allen Berufszulassungsgesetzen die Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (DLR) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) umgesetzt werden. Dies könnte das faktische Ende der öffentlichen Bestellung in Deutschland bedeuten. In einer aktuellen Mitteilung der IHK Schleswig-Holstein ist hierzu Folgendes zu lesen:

"In einem internen Vermerk zur Einordnung des § 36 GewO (öffentliche Bestellung von Sachverständigen) nach der Dienstleistungsrichtlinie (DLR) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) der EU kommt das BMWi zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Bestellung beiden Richtlinien unterfällt. Die unterzeichnenden Spitzenorganisationen der Selbstverwaltungskörperschaften, die Sachverständige öffentlich bestellen, halten dieses Ergebnis für rechtlich unzutreffend und befürchten - wenn sich diese unzutreffende rechtliche Einschätzung durchsetzt -  eine Gefährdung des Systems der öffentlichen Bestellung insgesamt."

Weiter heißt es dort:

"Eindeutig ist jedenfalls, dass bei einer Anwendung des Art. 13 Abs. 1 BARL (eine Stufe unterhalb der national geforderten Qualifikation) die öffentliche Bestellung also erfolgen müsste, wenn Sachkunde (nicht mehr besondere Sachkunde) nachgewiesen ist. Inländer-Gleichbehandlung unterstellt, führt dies zu einer Ausweitung der öffentlichen Bestellung, die daraufhin ihre Funktion verlöre."

Überprüft man die Sachlage, dann sind diese Befürchtungen unbegründet. Die hohe Anzahl von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die erfolgreich an einem Zertifizierungsverfahren teilgenommen haben, zeigt doch ganz deutlich, dass das Zertifizierungsverfahren sehr wohl ein Instrument darstellt, das im Markt anerkannt, gebraucht und angenommen wird. Es ist die ausdrückliche Anordnung des Bundesjustizministeriums und des  Bundeswirtschaftsministeriums, dass sich Handwerkskammern, IHKs. und Ingenieurkammern sowie sonstige Verbände nicht an einem Zertifizierungsprozess beteiligen dürfen. Kammern und Verbände hatten sich erhofft, dass sie alleinstellend den Zertifizierungsprozess begleiten.

Aussagen wie:

"Die Industrie- und Handelskammern (IHKn) sind vom Gesetzgeber trotz heftigen Widerstands gezwungen worden, die Dienstleistungsrichtlinie (DLR) und Berufsanerkennungsrichtlinie (BAR) in ihren Sachverständigenordnungen zu berücksichtigen"

sind völlig fehl am Platz und tragen sicherlich nicht zu einer Transparenz bei.

Richtiger Weise wurden in einem neuen § 36 a GewO die Voraussetzungen bestimmt, unter denen im EU-Ausland erworbene Berufsabschlüsse, Zertifikate und Weiterbildungsmaßnahmen als Sachkundenachweise anerkannt werden müssen, wenn ein Bewerber aus einem EU-Mitgliedsstaat in Deutschland die öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragt.

Jede Zertifizierungsstelle, die sich mit dem Sachverständigenwesen auseinandersetzt,  sollte die neuen Bestimmungen der Muster-Sachverständigenordnung (des Deutschen Industrie- und Handelskammertages) verinnerlichen. Die aktuelle DIHK-Mustersachverständigenordnung können Sie unter dem Link Publikationen downloaden.


Was heißt das also alles im Klartext?

Aus Sicht der Zertifizierungsstellen fallen öffentliche Bestellungen unter beide Richtlinien. Das hätte zur Folge:

Jeder Deutsche und jeder EU-Bürger muss zur öffentlichen Bestellung unter Verzicht auf bisherige grundlegende Bestellungsvoraussetzungen, wie besondere Sachkunde und persönliche Eignung, zugelassen werden. Alle bisherigen gesetzlichen Bevorzugungen von öffentlich bestellten Sachverständigen, z.B. in den Prozessordnungen oder zur Begründung einer Mieterhöhung in § 558a BGB, müssen einer dringenden Nacharbeitung unterzogen werden.

Spürbar nähert sich das Ende der öffentlichen Bestellung und Vereidigung. Hieraus folgt eine deutliche Stärkung der Personalzertifizierung nach internationaler Norm DIN EN ISO/IEC 17024.

Zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich bestätigen, dass die Systeme der öffentlichen Bestellung und der Zertifizierung von Sachverständigen bis auf weiteres gleichberechtigt nebeneinander existieren (so auch Prof. Dr. Mitmann, Präsident des ehemaligen DAR, in DS Heft 10/1998, S.5 f.; Roeßner in DS Juli/August 1996, S.4 ff.)

Gründe, warum der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bevorzugt werden könnte, sind besonders seit der letzten Justizreform nicht mehr zu erkennen, da nun auch die Frage der Haftung nicht mehr unterschiedlich gehandhabt wird. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haften in gleichem Rahmen und Umfang wie zertifizierte Sachverständige.