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Keine Entschädigung bei Feuchtigkeit nach Gebäudeabriss

Nachbarrecht: Keine Entschädigung bei Feuchtigkeit nach Gebäudeabriss!

Wird entlang der Grenze zweier Grundstücke ein Gebäude abgerissen und dringt dadurch Bodenfeuchtigkeit in das Kelleraußenmauerwerk, besteht kein Ausgleichsanspruch des Nachbarn.

Dies entschied das Landgericht Itzehoe am 09.06.2010 (Az: 6 O 345/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitteilt.

Die Eigentümerin eines zweistöckigen unterkellerten Mehrfamilienhauses verlangte Schadensersatz von ihrem Nachbarn. Dieser hatte ebenfalls ein unterkellertes Haus, welches als Restaurant genutzt wurde. Nachdem der Nachbar sein Gebäude vollständig abgerissen hatte und dort Parkflächen für ein Fachmarktzentrum errichtete, kam es bei der Eigentümerin des Mehrfamilienhauses zu Feuchtigkeitsschäden durch aufstauendes Sickerwasser. Bei den jeweiligen Außenwänden der Gebäude handelte es sich um zwei selbstständig nebeneinander errichtete Außenwände, die nicht gemeinsam genutzt wurden und an die jeweils nicht angebaut wurde.

Die Frau verlangte von ihrem Nachbarn zunächst eine Abdichtung ihrer Wand, sodann Schadensersatz.

Der Nachbar sei nicht zum Schadensersatz und auch nicht zur Durchführung von Abdichtungsmaßnahmen am Haus der Nachbarin verpflichtet, so die Richter. Die Feuchtigkeit beruhe auf einem Naturereignis und nicht auf einem widerrechtlichen Verhalten des Nachbarn. Dieser habe auch keine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung beseitigt, denn zwischen beiden Grundstücken habe keine so genannte Nachbarwand und damit keine gemeinsame Mauer bestanden. Der Nachbar sei berechtigt, sein Haus entlang der Grenze zum Nachbargrundstück abzureißen. Wenn dadurch das Haus der Nachbarin anderen Witterungseinflüssen und der im Erdreich vorhandenen Feuchtigkeit ausgesetzt worden sei, sei dies eine Folge, die diese hinzunehmen habe. Der vorliegende Fall sei eben nicht mit einer Konstellation vergleichbar, in der der Abriss einer "gemeinsamen Grenzwand" zur Folge habe, dass das benachbarte Haus in seiner Substanz beschädigt werde. Schutzvorkehrungen hätte die Frau nur dann fordern können, wenn es sich um den Abriss von Nachbar- oder Grenzwänden in einer geschlossenen Bauweise gehandelt hätte, nicht aber, wenn es lediglich um entlang der Grundstücksgrenze errichtete benachbarte Gebäude gehe.

Die DAV-Immobilienrechtsanwälte erläutern, dass in diesem Fall die Unterscheidung zwischen einer so genannten Nachbarwand, also einer auf der Grundstücksgrenze stehenden Wand, die durch Anbau Bestandteil beider Gebäude wird, und zwei selbstständigen benachbarten Außenwänden von Bedeutung ist.

Quelle: ARGE Mietrecht, Pressemitteilung vom 23.12.2010, http://www.mietrecht.net/mandantenportal/pressemitteilungen/2010-64?PHPSESSID_netsh71210=759cd34f57949ac4faa875a0a3fe0a42

 

Erforderlicher Zeitaufwand

LG Bielefeld, Beschluss vom 03.12.2009, Az.: 2 O 365/04

Sachlage: Erforderlicher Zeitaufwand

Der erforderliche Zeitaufwand ist nicht unbedingt die von dem Sachverständigen tatsächlich aufgewendete Zeit, obwohl sich diese beiden Größen in der Regel weitgehend decken. Maßgebend ist vielmehr der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um die jeweilige Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten.

JVEG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1

Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien

OLG Dresden, Beschluss des 6. Zivilsenats vom 29.06.2009,

Aktenzeichen: 6 W 394/09

Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien

1. Die Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien bzw. den Parteivertretern ist erst dann zu beanstanden, wenn sie der einseitigen Abstimmung inhaltlicher Fragen dient.

2. Bei der Bestimmung von Ortsterminen ist der Sachverständige weder verpflichtet noch gehalten, sich nach den persönlichen Wünschen der Beteiligten zu richten.

ZPO §§ 42, 404a, 406a

vorhergehend: LG Chemnitz, 12.03.2009 - 7 OH 83/06

Bauvertrag - Haftung für technisch einwandfreie, aber sinnlose Werkleistung

OLG Celle, Urteil vom 20.05.2009, Az: 14 U 22/09

Sachlage: Bauvertrag - Haftung für technisch einwandfreie, aber sinnlose Werkleistung

Eine technisch einwandfrei durchgeführte Sanierungsmaßnahme (hier: Reparatur einer Horizontalsperre zur Behebung eines Feuchtigkeitsaustritts in einer Hauswand) ist auch dann mangelhaft, wenn sie von Anfang an nicht geeignet war, den festgestellten Schaden zu beheben und ein mit der Durchführung der Sanierung beauftragter Fachmann dies auch erkennen konnte.

Berufungsverfahren nur bei Vorauszahlung

Mit einem am 12.12.2010 beschlossenen Gesetzentwurf will der Bundesrat Änderungen beim gerichtlichen Kostenrecht erreichen. Zukünftig soll auch in zivilrechtlichen Berufungsverfahren eine Gebührenvoraus-zahlungspflicht eingeführt werden. Dies ist bisher nur in der ersten Instanz Voraussetzung für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wollen die Länder verhindern, dass die unterlegene Partei Berufung nur deshalb einlegt, um die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils zu verhindern - ohne tatsächlich an der Überprüfung durch das Berufungsgericht interessiert zu sein.

Ziel der Bundesratsinitiative ist es, die Belastung der öffentlichen Haushalte durch Zahlungsverzögerungen und Gebührenausfälle zu mindern. Für finanziell bedürftige Parteien sieht der Entwurf Sonderregelungen vor.

BGH stärkt Rechte der Bauherren

Architekten sind zur umfassenden Aufklärung über Baumängel verpflichtet

Bei sichtbaren Baumängeln an einer Immobilie muss der beauftragte Architekt den Bauherrn unverzüglich über deren Ursachen aufklären. Dazu gehören auch Hinweise zu den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten des Bauherrn. Dies gilt selbst dann, wenn die Mängel ihre Ursache in einem Planungsfehler des Architekten haben. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) macht die Eigentümerorganisation Haus & Grund aufmerksam (Aktenzeichen VII ZR 133/04).

Im verhandelten Fall hatte der Bundesgerichtshof eine Haftung des Architekten für Feuchtigkeitsschäden aufgrund einer fehlerhaften Dichtung des Kellers festgestellt. Der Architekt sei dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser seinen Architektenvertrag verletze, indem er den Bauherrn nicht über die Mängel am Bauwerk aufkläre. Als Bauaufsichtspflichtiger gegenüber dem Bauherrn trage er eine Mitverantwortung.