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Befangenheit

In dem Rechtsstreit

wegen Sachverständigenablehnung

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Ortmann, die Richterin am Oberlandesgericht Dessau und den Richter am Oberlandesgericht Althoff am 30. Juni 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. Mai 2009 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Lübeck vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der - nur für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende - Beschwerdewert wird auf 9.350,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Gem. § 406 Abs 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit findet danach entsprechend § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden - hier der Klägerin - genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvorgenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rn 9 m. w. N.).

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Mangels weitergehender oder gar gegenteiliger Glaubhaftmachung durch die Klägerin (§ 406 Abs. 3 ZPO) ist für die Frage der möglichen Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. Sch### von dessen Schilderung des Ortstermins am 27. Februar 2009 auszugehen, die im Wesentlichen mit der Wahrnehmung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten übereinstimmt.

Nach der insoweit maßgebenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 24. März 2009 (Bl. 128) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

"Beim Ortstermin am 27.02.2009 zeigte mir Herr A### zunächst in der rechten Wohnung im Staffelgeschoss die Wohnungstrennwand mit Tapetenaufwölbungen. In der darüber liegenden Etage waren in der Wohnungstrennwand treppenartige Tapetenaufwölbungen zu sehen. Die Tapeten wiesen keine Risse auf. Ich ging und gehe aber davon aus, dass unter den Aufwölbungen Risse in der Wand sind. Um hierzu eine genauere Aussage treffen zu können, wäre es notwendig gewesen, die Tapete zu öffnen, nicht aber die Wand zu öffnen. Ohne Einwilligung des Klägers bzw. der Wohnungseigentümer ist dies aber nicht möglich.

Ich habe erklärt, dass nach meiner Auffassung diese Aufwölbungen und die darunter befindlichen Risse nicht auf fehlerhafte Statik zurück zu führen seien. Diese Einschätzung konnte ich auch ohne vorherige statische Berechnung abgeben, denn mit einer statischen Berechnung wird die Standsicherheit von Baukonstruktionen nachgewiesen. Eine 24 cm dicke Kalksandsteinwand, lediglich durch Lasten aus dem Dachgeschoss beansprucht, ist offensichtlich standsicher und wird statisch nicht nachgewiesen. Sie bekommt keine Risse infolge einer Lastbeanspruchung aus vertikalen und horizontalen Kräften/Einwirkungen.

Ich habe nicht geäußert, dass die "in dem gesamten Gebäude vorhandenen Risse nicht auf statische Planungsmängel zurückzuführen" seien.

Ich habe auch keine Ergebnisse vorweggenommen. Die Begutachtung der Risse im gesamten Gebäude und insbesondere im Eingangsbereich Treppenhaus Untergeschoss/Erdgeschoss war mir nicht möglich, da Herr A### und sein Rechtsanwalt mich aufforderten, den Ortstermin zu beenden und keine weiteren Feststellungen vor Ort zu treffen. Gegen 13.45 Uhr wurde dann der Ortstermin beendet, nachdem Herr A### den Rechtsanwalt des Beklagten - unter Berufung auf sein Hausrecht als Verwalter der Wohnanlage - aufforderte, unverzüglich das Haus zu verlassen."

Die Äußerung des Sachverständigen, dass die ihm gezeigten Risse oder Aufwölbungen der Tapete in der Kalksandsteinwand nicht auf einer fehlerhaften Statik beruhen können, ist eine fachliche Einschätzung des Sachverständigen, deren Richtigkeit im Ablehnungsverfahren nicht überprüft werden kann. Im Übrigen ist den Äußerungen des Sachverständigen auch nicht zu entnehmen, dass er insoweit ein für allemal festgelegt und besseren Argumenten unzugänglich wäre. Nach der Schilderung des Sachverständigen, die mangels gegenteiliger Glaubhaftmachung maßgebend ist, hat er aufgrund der Risse in der Kalksandsteinwand auch keine Schlüsse auf die übrigen im Gebäude vorhandenen Risse gezogen, sodass Bedenken gegen seine Unparteilichkeit wegen der Vorwegnahme des Beweisergebnisses nicht gerechtfertigt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert in Ablehnungssachen bemisst der Senat in ständiger Rechtsprechung mit einem Drittel des Hauptsachewertes.