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Erforderlicher Zeitaufwand

LG Bielefeld, Beschluss vom 03.12.2009, Az.: 2 O 365/04

Sachlage: Erforderlicher Zeitaufwand

Der erforderliche Zeitaufwand ist nicht unbedingt die von dem Sachverständigen tatsächlich aufgewendete Zeit, obwohl sich diese beiden Größen in der Regel weitgehend decken. Maßgebend ist vielmehr der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um die jeweilige Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten.

JVEG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1